Vereinssatzung
Satzung des Vereines „KA Gym Herne E.V“
§1
Name, Sitz , Geschaftsjahr
- Der Verein führt den Namen „KA Gym Herne“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Herne und seine Trainingseinheiten in Castrop Rauxel
- Geschäftsjahr ist das Kalanderjahr
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports, insbesondere durch Training von Selbstverteidigungskampfsport sowie die Teilnahme an Wettkämpfen, insbesondere im Bereich Kickboxen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsames Training und Wettkampfveranstaltungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- MitteI des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begunstigt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede naturliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die sich den Zielen des Vereines verpflichtet fühlt.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Beendigung der juristischen Person oder Personenvereinigung,
- durch den Austritt des Mitgliedes,
- durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstossen hat. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen.
Auf Antrag des betreffenden Mitgliedes entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der angegebenen Stimmen erforderlich.
§5
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines monatlichen Beitrages und in Form im Einzelfall zu beschließender Umlagen erhoben.
Über die Festsetzung von Beitragen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
§7
Mitgliederversammunlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal des Jahres, statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten
Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen Iässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergânzung der Tagesordnung gestellt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden Ist kein Vorstandsmitglied geleitet.
- Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung
Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rucksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfâhig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereines oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb eines Monates gegenuber dem Vorstand erklârt werden.
- Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollfuhrers, die Zahl der Erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung ist zustandig fur folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplanes,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereines,
- Wahl des Kassenprüfers,
- Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, wenn gegen die Vorstandsentscheidung Berufung eingelegt wurde.
§8
Vorstand
- Der Vorstand des Vereines besteht aus zwei Personen. Dies sind
- der Erste Vorsitzende,
- der Zweite Vorsitzende,
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt
- Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus Ihnen werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.
- Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
§9
Auflösung des Vereines und Vermögensanfall
- Über die Auflösung des Vereines kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereines mindestens zwei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Herne zwecks Förderung des Sports, die die Stadt Herne unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens fasst die Mitgliederversammlung nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes.
|
Die Änderung der Satzung §9 Ziff. 2 wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.04.2021 beschlossen.
- Vorstand K.Ates
- Vorstand B.EL Ouanjli